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Planfeststellung gemäß § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz -WHG-) zur Erweiterung des Hafens in Andernach Mit Datum vom 12.08.2008 wurde auf Antrag der Stadtwerke Andernach GmbH, Läufstraße 4, 56626 Andernach durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG sowie den §§ 72 und 105 Abs. 2 i. V. m. § 41 Abs. 1 Ziff. 1 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz -LWG-) der Plan zur Erweiterung des Hafens in Andernach (Gewässer: Rhein, Gewässerordnung: I) festgestellt. Dieser Bescheid hat gegenüber dem Antragsteller, nicht jedoch gegenüber etwaigen anderen Betroffenen, Bestandskraft erlangt. Gemäß § 70 Abs. 1 WHG in der Fassung vom 31.07.2009 (BGBl. 2009 I S. 2585) i. V. m. § 74 Abs. 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) am 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 14.08.2009 (BGBl. S. 2827) wird eine Ausfertigung des Bescheides mit einer Ausfertigung der Antragsunterlagen bei der Stadtverwaltung Andernach 2 Wochen zur Einsicht ausgelegt. Die vorbeschriebenen Unterlagen können in der Zeit vom 01.09.2010 bis einschließlich 15.09.2010 bei der Stadtverwaltung Andernach, Rathaus, Amt für Stadtplanung und Bauverwaltung, Zimmer 316, Läufstraße 11, während der allgemeinen Zeiten des Publikumsverkehrs (Öffnungszeiten) montags – mittwochs von 08.00 Uhr - 14.00 Uhr, donnerstags von 08.00 Uhr - 18.00 Uhr, freitags von 08.00 Uhr – 12.00 Uhr eingesehen werden. Mit dem Ende dieser Auslegungsfrist gilt der Bescheid gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt. Andernach, 21. August 2010 Stadtverwaltung Andernach Achim Hütten Oberbürgermeister
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