Der Abbruch baulicher Anlagen bedarf gemäß § 61 Landesbauordnung (LBauO) der Genehmigung (Baugenhemigung), soweit in § 62 Abs. 2 Nr. 6 LBauO (genehmigungsfreie Vorhaben) nichts anderes bestimmt ist.
Die Bauunterlagen sind unter Berücksichtigung der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung bei der Stadtverwaltung Andernach - untere Bauaufsicht - einzureichen.
Für die Ermittlung der Genehmigungsgebühren wird die Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden und der Vergütung der Leistungen der Prüfungsingenieurinnen und Prüfungsingenieure für Baustatik zugrunde gelegt. Die Höhe der Kosten sind vom jeweiligen Aufwand abhängig.
Karl-Heinz Höfer
Stadtplanung und Bauverwaltung, Zimmer 314