Wenn ein Fahrzeug ins Ausland ausgeführt werden soll, werden von der Zulassungsbehörde sog. Ausfuhrkennzeichen zugeteilt.
- Fahrzeugbrief
- Fahrzeugschein ggf. Abmeldebescheinigung
- grüne und gelbe Versicherungsdoppelkarte
- Personalausweis oder Reisepass
- ggf. bisherige Kennzeichen (falls Fahrzeug noch zugelassen)
- der TÜV muss für den Monat gültig sein, indem das Fahrzeug ausgeführt
wird
- ist die Betriebserlaubnis erloschen (Fz .länger als 18 Mon. stillgelegt) muss
zusätzlich ein Gutachten über die Verkehrssicherheit nach IntKFZVO von
TÜV oder Dekra vorgelegt werden.
Alle Fahrzeuge die ausgeführt werden sollen, werden von der Zulassungsbehörde endgültig stillgelegt.
Bitte beachten Sie:
Alle Fahrzeuge die ausgeführt werden sollen, müssen der Zulassungsbehörde vorgeführt werden.Ausnahmen: LKW über 3500 kg Gesamtgewicht, Sattelzugmaschinen und Anhänger, wenn eine Händlerbescheinigung der Zulassungsbehörde vorgelegt wird.
Beträgt die Dauer der Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens mehr als 3 Monate, so wird die Kraftfahrzeugsteuer für 1 Jahr erhoben, das Fahrzeug wird also steuerpflichtig.