Der Geltungsbereich der 3. Bebauungsplanänderung liegt im Bereich der bisher unbebauten Flächen im südlichen Teil des bisherigen Bebauungsplangebietes und wird wie folgt begrenzt:
- im Norden:
durch die südlichen Grundstücksgrenzen der Wohnhausgrundstücke Kirchberg 87, Fraunhofer Straße 59 bis 41 (ungerade Nummern), durch die östliche Grundstücksgrenze des Wohnhausgrundstücks Fraunhoferstraße 41 sowie die nördlichen Grundstücksgrenzen der unbebauten Flurstücke Nr. 425 und Nr. 426 (Gemarkung Andernach, Flur 37) und durch die westlichen Grundstücksgrenzen der Wohnhausgrundstücke Kopernikusstraße 35 und Herschelhof 7 sowie durch die südlichen Grundstücksgrenzen Herschelhof 6 bis 3 und des Flurstücks Nr. 440 (Gemarkung Andernach, Flur 37) sowie durch die südlichen Grundstücksgrenzen der Wohnhausgrundstücke Galileihof 6 bis 9 und die südliche Grundstücksgrenze des Flurstücks 587/2 (Gemarkung Andernach, Flur 37),
- im Osten:
durch die westliche Grenze des Flurstücks Nr. 589 (Gemarkung Andernach, Flur 37 – öffentlicher Grünstreifen entlang der Westseite der B 9),
- im Süden:
durch die nördlichen Grenzen der Flurstücke Nr. 593 u. 591 (Gemarkung Andernach, Flur 37 – Grün- und Sukzessionsflächen im Bereich Deubach) sowie durch die Nordseite des Fuß- und Radweges zwischen Klingelswiese und Kirchberg entlang des nördlichen Randes des „Büropark Rennweg“,
- im Westen:
durch die östliche Flurstücksgrenze der Straßenparzelle „Kirchberg“ (Flurstück 583, Flur 37, Gemarkung Andernach) zwischen dem o. g. Weg am Nordrand des Büroparks Rennweg und der südlichen Grenze des Wohnhausgrundstücks Kirchberg 87.
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung ist in der Planurkunde durch eine schwarze Linie umgrenzt.
Wesentliche Planinhalte sind die Anlage einer neuen Anliegerstraße parallel zur Fraunhoferstraße mit eingeschossiger Wohnbebauung sowie die Freihaltung eines 150 m breiten Grünzugs als landwirtschaftliche Fläche im Süden des Plangebiets.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird hiermit bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplans mit Satzung, textlichen Festsetzungen und Begründung mit dem Umweltbericht in der Zeit vom
22. Februar 2012 bis zum 23. März 2012
bei der Stadtverwaltung Andernach, Rathaus, Stadtplanungsamt, Läufstraße 11, Zimmer 316 während der allgemeinen Zeiten des Publikumsverkehrs (Öffnungszeiten) montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, öffentlich ausliegt.
Dort kann sich die Öffentlichkeit während der o. g. Zeiten auch über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren.
Innerhalb der Offenlagefrist können Stellungnahmen abgegeben werden, nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein späterer Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Andernach, 07.02.2012 Stadtverwaltung Andernach
Achim Hütten
Oberbürgermeister
Festsetzung der Hundesteuer im Gebiet der Stadt Andernach für das Kalenderjahr 2012 durch öffentliche Bekanntmachung
Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Hundesteuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2012 die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben.
Für sie wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2012 gemäß § 3 Abs. 1 Nr.3 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) i.V.m. § 6 Abs. 2 der Satzung der Stadt Andernach über die Erhebung der Hundesteuer vom 02.11.2011 durch diese öffentliche Bekanntmachung mit dem zuletzt für das Kalenderjahr 2011 veranlagten Betrag festgesetzt.
Diese Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirkung eines Steuerbescheides.
Die Hundesteuertarife bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert. Sie betragen für
a) den ersten Hund: 72,00 Euro
b) den zweiten Hund: 108,00 Euro
c) jeden weiteren Hund: 144,00 Euro
d) den ersten gefährlichen Hund: 498,00 Euro
e) jeden weiteren gefährlichen Hund: 750,00 Euro
Soweit Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen oder durch An- und Abmeldungen eintreten, wird hierüber ein entsprechender Hundesteuerbescheid erteilt.
Zahlungsaufforderung:
Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Hundesteuer erteilt haben, werden gebeten, die Hundesteuer 2011 wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt (zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. oder alternativ zum 01.07.) zu entrichten.
Konto der Stadtkasse Andernach: Kreissparkasse Andernach
Konto -Nr. 020-003802
BLZ: 576 500 10
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Andernach oder beim Stadtrechtsausschuss der Stadt Andernach, jeweils Läufstraße 11, 56626 Andernach, einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Hinweise :
Die Schriftform wird nicht gewahrt durch Übermittlung einer einfachen E-Mail, da kein Zugang für den Empfang von Dokumenten mit qualifizierter elektronischer Signatur eröffnet ist. Es bedarf vielmehr eines Schriftstückes mit eigenhändiger Unterschrift.
Die Einlegung eines Widerspruches entbindet nicht von der fristgerechten Zahlungspflicht.
Andernach, 02.01.2012
gez.
Achim Hütten
Oberbürgermeister
Festsetzung des Landwirtschaftskammerbeitrages im Gebiet der Stadt Andernach für das Kalenderjahr 2012 durch öffentliche Bekanntmachung
Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Abgabepflichtigen, die im Kalenderjahr 2012 den gleichen Landwirtschaftskammerbeitrag wie im Vorjahr zu entrichten haben.
Für sie wird der Landwirtschaftskammerbeitrag für das Kalenderjahr 2012 gemäß § 18 Abs. 2 und 4 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz durch diese öffentliche Bekanntmachung mit dem zuletzt durch Bescheid veranlagten Betrag festgesetzt.
Die Festsetzung wird mit der Festsetzung der Grundsteuer A verbunden.
Diese Beitragsfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirkung eines Bescheides.
Der Hebesatz bleibt gegenüber dem Vorjahr unverändert. Er beträgt:
für die land-und forstwirtschaftlichen Grundstücke 105 v.H.
der Steuermessbeträge der Grundsteuer A.
Soweit Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen oder durch Eigentumswechsel eintreten, wird hierüber ein entsprechender Bescheid erteilt.
Zahlungsaufforderung:
Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung des Beitrags erteilt haben, werden gebeten, den Landwirtschaftskammerbeitrag 2012 wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt (zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. oder alternativ zum 01.07.) zu entrichten.
Konto der Stadtkasse Andernach: Kreissparkasse Andernach
Konto-Nr. 020-003802
BLZ: 576 500 10
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Beitragsfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Andernach oder beim Stadtrechtsausschuss der Stadt Andernach, jeweils Läufstraße 11, 56626 Andernach, einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Hinweise:
Die Schriftform wird nicht gewahrt durch Übermittlung einer einfachen E-Mail, da kein Zugang für den Empfang von Dokumenten mit qualifizierter elektronischer Signatur eröffnet ist. Es bedarf vielmehr eines Schriftstückes mit eigenhändiger Unterschrift.
Die Einlegung eines Widerspruches entbindet nicht von der fristgerechten Zahlungspflicht.
Andernach, 02.01.2012
gez.
Achim Hütten
Oberbürgermeister
Festsetzung der Grundsteuer A im Gebiet der Stadt Andernach für das Kalenderjahr 2012 durch öffentliche Bekanntmachung
Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Grundsteuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2012 die gleiche Grundsteuer A wie im Vorjahr zu entrichten haben.
Für sie wird die Grundsteuer A für das Kalenderjahr 2012 gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) durch diese öffentliche Bekanntmachung mit dem zuletzt durch Bescheid veranlagten Betrag festgesetzt.
Diese Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirkung eines Steuerbescheides.
Der Hebesatz der Grundsteuer A bleibt gegenüber dem Vorjahr unverändert. Er betragen:
für die Festsetzung der Grundsteuer A: 285 v.H.
der Steuermessbeträge.
Soweit Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen oder durch Eigentumswechsel eintreten, wird hierüber ein entsprechender Grundsteuerbescheid erteilt.
Zahlungsaufforderung:
Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Grundsteuer A erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer A 2012 wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt (zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. oder alternativ zum 01.07.) zu entrichten.
Konto der Stadtkasse Andernach: Kreissparkasse Andernach
Konto-Nr. 020-003802
BLZ: 576 500 10
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Andernach oder beim Stadtrechtsausschuss der Stadt Andernach, jeweils Läufstraße 11, 56626 Andernach, einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Hinweise:
Die Schriftform wird nicht gewahrt durch Übermittlung einer einfachen E-Mail, da kein Zugang für den Empfang von Dokumenten mit qualifizierter elektronischer Signatur eröffnet ist. Es bedarf vielmehr eines Schriftstückes mit eigenhändiger Unterschrift.
Die Einlegung eines Widerspruches entbindet nicht von der fristgerechten Zahlungspflicht.
Andernach, 02.01.2012
gez.
Achim Hütten
Oberbürgermeister
Festsetzung der Grundsteuer B im Gebiet der Stadt Andernach für das Kalenderjahr 2012 durch öffentliche Bekanntmachung
Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Grundsteuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2012 die gleiche Grundsteuer B wie im Vorjahr zu entrichten haben.
Für sie wird die Grundsteuer B für das Kalenderjahr 2012 gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) durch diese öffentliche Bekanntmachung mit dem zuletzt durch Bescheid veranlagten Betrag festgesetzt.
Diese Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirkung eines Steuerbescheides.
Der Hebesatz der Grundsteuer B bleibt gegenüber dem Vorjahr unverändert. Er beträgt:
für die Festsetzung der Grundsteuer B: 350 v.H. der Steuermessbeträge.
Soweit Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen oder durch Eigentumswechsel eintreten, wird hierüber ein entsprechender Grundsteuerbescheid erteilt.
Zahlungsaufforderung:
Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Grundsteuer B erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer B 2012 – wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt (15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. oder alternativ 01.07.) - zu entrichten.
Konten der Stadtkasse Andernach: Kreissparkasse Andernach
Kontonr.: 0020003802
BLZ: 576 500 10
IBAN: DE75 5765 0010 0020 0038 02
BIC: MALADE51MYN
Volksbank RheinAhrEifel eG
Kontonr.: 261300300
BLZ: 57761591
IBAN: DE35 5776 1591 0261 3003 00
BIC: GENODED1BNA
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Andernach oder beim Stadtrechtsausschuss Andernach, je Läufstraße 11, 56626 Andernach, einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Hinweise:
Die Schriftform wird nicht gewahrt durch Übermittlung einer einfachen E-Mail, da kein Zugang für den Empfang von Dokumenten mit qualifizierter elektronischer Signatur eröffnet ist. Es bedarf vielmehr eines Schriftstückes mit eigenhändiger Unterschrift.
Die Einlegung eines Widerspruches entbindet nicht von der fristgerechten Zahlungspflicht.
Andernach, 11.01.2012
Achim Hütten
Oberbürgermeister
Die öffentliche Bekanntmachung vom 24./25.12.2011 wird wegen eines Übertragungsfehlers aufgehoben und durch nachstehende öffentliche Bekanntmachung ersetzt:
Satzung vom 20.12.2011
zur 6. Änderung der Satzung der Stadt Andernach über die Reinigung öffentlicher Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 02.01.1996
Der Stadtrat hat aufgrund des § 17 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG), des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 1 Abs. 2, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) in der jeweils gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gegeben wird:
Artikel 2
Die Anlage zur Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 02.01.1996 der Stadt Andernach wird geändert und ist dieser Satzung als Bestandteil beigefügt.
Artikel 3
Diese Satzung tritt zum 01.01.2012 in Kraft.
Andernach, 20.12.2011
Stadtverwaltung Andernach
gez. Achim Hütten
Oberbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss
beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der
Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,
schriftlich geltend gemacht hat.
Anlage zur Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 02.01.1996
Die Straßenreinigungsgebühren für bebaute und unbebaute Grundstücke betragen:
a) in der Reinigungsgruppe 1 je lfdm Straßenfront 10,85 €
b) in der Reinigungsgruppe 2 je lfdm Straßenfront 2,17 €
c) in der Reinigungsgruppe 3 je lfdm Straßenfront 1,09 €
d) in der Reinigungsgruppe 4 je lfdm Straßenfront 2,17 €