Die Stadtverwaltung Andernach bittet alle Eigentümerinnen und Eigentümer eines angemeldeten Gartenwasserzählers, die Zählerstände bis zum 31. Januar 2025 mitzuteilen, damit sie in der Abwassergebühr berücksichtigt werden können. Die Zählerstände können per E-Mail an abgaben@andernach.de übermittelt werden. Wie in der entsprechenden Satzung festgeschrieben, können verspätet gemeldete Stände nicht mehr berücksichtigt werden. Bitte beachten Sie, dass der Zählerstand des Gartenwasserzählers jährlich zu melden ist. Bei Nichtbeachtung ist nur eine Schätzung möglich.
Außerdem bittet die Stadtverwaltung darum, regelmäßig die Eichgültigkeit der Zähler zu überprüfen. Die Eichfrist beschreibt, wie lange Messgeräte ohne Kontrolle korrekte Werte erfassen und anzeigen können. So kann gegebenenfalls rechtzeitig ein neuer Zähler eingebaut werden. Aufgrund des Eichgesetzes ist es erforderlich, dass private Wasserzähler alle sechs Jahre ausgetauscht bzw. nachgeeicht werden müssen. Sollte dem nicht nachgekommen werden, ist eine Berücksichtigung des Zählerstandes bei der Absetzung der Abwassergebühr nicht mehr möglich.
Die Eichfrist bestimmt sich aus dem auf dem Zähler abgedruckten Eichjahr
(z.B. M24 = 2024) plus 6 Jahre, hier dann spätestens zum Jahresende.
Beispiel: Ein Kaltwasserzähler mit Eichjahr 2024 darf bis zum 31. Dezember 2030 verwendet werden.
Besonderer Hinweis:
Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass die Befüllung eines Pools/Schwimmbades nicht über den bei der Stadtverwaltung Andernach angemeldeten Gartenwasserzähler erfolgen darf. Das hierüber zu entnehmende Wasser dient ausschließlich der Garten- und Pflanzenbewässerung.
Begründung: Bei Pool- und Schwimmbadwasser handelt es sich um Abwasser!
Pool Wasser ist oft chemisch behandelt, des Weiteren wird das Wasser durch den „Pool-Gebrauch“, z.B. durch die Vermischung von Schweiß, Sonnencreme, Sand oder sonstigen Körperflüssigkeiten in seinen Eigenschaften verändert – damit ist dieses Wasser bei der Entsorgung als Abwasser zu qualifizieren. Somit ist das Schwimmbeckenwasser der öffentlichen Kanalisation zuzuführen. Keinesfalls darf dieses Abwasser im Garten zum Wässern der Pflanzen verwendet werden.