Straßenbau: Wiederkehrender Beitrag

Wiederkehrender Beitrag: Alle Infos und FAQ

>>Anlage zur Verschonungssatzung: Übersicht und Lagepläne Abrechnungseinheiten Wiederkehrender Beitrag finden Sie auf dieser Seite unter Punkt 2


1.      Warum erfolgt die Änderung des Abrechnungssystems des Ausbaus von Verkehrsanlagen?

Bisher wurde bei der Stadt Andernach der umzulegende Anteil der Kosten für den Ausbau von Straßen und Verkehrsanlagen in Form von Einmalbeiträgen auf die Bürger umgelegt. Damit wurden nur die Anlieger der konkret auszubauenden Straße zu Beiträgen herangezogen.

Das führte dazu, dass teilweise erhebliche Kosten auf die Anlieger umzulegen waren.

Da im Jahr 2020 die Einführung des Wiederkehrenden Beitrages in ganz Rheinland-Pfalz beschlossen wurde, besteht für die Gemeinden jetzt keine Wahlmöglichkeit mehr über die Abrechnungsart.

Anders als beim Einmalbeitrag werden jetzt die Kosten für den Ausbau einer Verkehrsanlage auf alle Grundstückseigentümer einer Abrechnungseinheit gleichermaßen verteilt, das bedeutet, die Höhe der Beiträge wird dadurch enorm abgesenkt. Allerdings kann dies auch dazu führen, dass Grundstückseigentümer jahrelang für den Ausbau anderer Straßen herangezogen werden, in der „eigenen“ Straße erfolgt jedoch kein Straßenausbau.

2.      Was versteht man unter Abrechnungseinheiten?

Abrechnungseinheiten oder -gebiete können das gesamte Gemeindegebiet oder aber Teile davon sein. Nach der bestehenden Rechtsprechung sind Großstädte sowie Gemeinden mit einem nicht zusammenhängenden Gebiet zwingend in mehrere Abrechnungseinheiten aufzuteilen. Nur damit wird der verfassungsrechtlichen Vorgabe entsprochen, dass die beitragspflichtigen Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil erfahren.

Es wurden für die Stadt Andernach folgende Abrechnungseinheiten gebildet:

3.      Wie wird der wiederkehrende Beitrag berechnet?

Maßstab für die Berechnung des Beitrages ist

·       die gesamte Grundstücksgröße,

·       zuzüglich dem Maß der baulichen Nutzung (Vollgeschoßzuschlag je 15 v.H.)

·        und der Art der Nutzung. (10 v.H. bei teilgewerblicher und 20 v.H. bei ausschließlich gewerblicher Nutzung).

Beispiel:

Würde für eine geplante Ausbaumaßnahme ein geschätztes

Investitionsvolumen von

950.000,00 €

beschlossen

und ein Gemeindeanteil von 30 v.H.

285.000,00 €

in Abzug gebracht

verblieben

665.000,00 €

umlagefähige Kosten

geteilt durch den möglichen Maß-

stabswert aller Grundstücke im Ab-rechnungsgebiet

773.352,50 qm

 

ergäbe einen Beitragssatz von

0,86 €

pro qm gewichteter

Grundstücksfläche

 

Für ein einstöckiges Einfamilienhaus mit einer

Grundstücksgröße von

350,00 qm

zzgl. 15 % Vollgeschosszuschlag für 1. Vollgeschoss

52,50 qm

ergäbe sich eine beitragspflichtige Fläche von:

402,50 qm

Multipliziert mit dem Beitragssatz von 0,86 €

ergäbe einen Beitrag von:

346,15 €

4.      Ist der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag jedes Jahr zu zahlen?

Nein!

Bezahlt werden wiederkehrende Straßenausbaubeiträge nur dann, wenn in der Abrechnungseinheit, in der das betreffende Grundstück liegt, im Kalenderjahr auch tatsächlich Ausbaumaßnahmen durchgeführt werden und hierfür Kosten in Rechnung gestellt werden. Der wiederkehrende Beitrag stellt für die Kommune keine „Spardose“ dar, in der Beiträge für zukünftige Straßenausbaumaßnahmen gesammelt werden können.

5.      Werden nun mehr Straßen ausgebaut als zuvor?

Nein!

Die Reihenfolge der Straßenausbaumaßnahmen wird entsprechend ihrem Erfordernis direkt aus dem Straßenzustandskataster abgeleitet und lag bereits vor Einführung des Wiederkehrenden Beitrages für mindestens 5 Folgejahre fest. Von der bisherigen Praxis des Ausbaues „nach Notwendigkeit“ wird nicht abgewichen.

6.      Ist die Höhe des wiederkehrenden Beitrages jedes Jahr gleich?

Nein!

Die Höhe des Beitrages errechnet sich in jedem Jahr neu. Dies ist zum einen abhängig von den Kosten, die in einem Jahr innerhalb eines Abrechnungsgebietes anfallen und andererseits von der Summe der beitragspflichtigen Grundstücksflächen (z.B. Änderungen beim Artzuschlag; Grundstücke, die aus der Verschonung kommen).

 

7.      Vor einigen Jahren habe ich bereits Erschließungs-, Sanierungs- oder Ausbaubeiträge gezahlt. Muss ich trotzdem wiederkehrende Beiträge zahlen?

Die Stadt Andernach hat hierzu eine Verschonungssatzung beschlossen, damit besteht die Möglichkeit, Grundstücke die in den letzten Jahren zu Erschließungsbeiträgen, Ausbaubeiträgen oder Ausgleichsbeiträgen nach BauGB (Sanierungs-, bzw. Entwicklungsgebiet) herangezogen wurden, von der Entrichtung wiederkehrender Ausbaubeiträge für einen bestimmten Zeitraum zu verschonen. Die Verschonung richtet sich nach den geleisteten Beitragssätzen, die Höchstdauer der Verschonung beträgt 20 Jahre.

8.      Kann der wiederkehrende Beitrag auf die Mieter umgelegt werden?

Nein!

Der wiederkehrende Beitrag kann wie der Einmalbeitrag gemäß der z. Zt. herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung nicht auf die Mieter umgelegt werden.

9.      Muss ich als Anlieger an einer klassifizierten Straße (Bundes-, Landes- oder Kreisstraße) bei einer Umstellung vom Einmalbetrag auf den wiederkehrenden Beitrag weiterhin nur für den Ausbau der Nebenanlagen (Gehweg und Beleuchtung) Beiträge zahlen?

Nein!

Dies resultiert aus der Tatsache, dass sich der beitragsrelevante Vorteil nicht mehr an der einzelnen Straße orientiert, sondern am gesamten Straßennetz im Abrechnungsgebiet; d. h. jetzt werden die Anlieger einer solchen Straßen immer zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen.

10.   Wird die Straße ausgebaut, an der mein Grundstück liegt, werde ich dann zusätzlich nochmals zu den wiederkehrenden Beiträgen herangezogen?

Nein.

Diese Maßnahme wird dann -nach Abzug des Gemeindeanteils- ebenfalls und ausschließlich über den wiederkehrenden Beitrag refinanziert.

11.   Werden die Straßenbaukosten vollständig auf die Grundstückseigentümer umgelegt?

Nein.

Von den beitragsfähigen Kosten wird zunächst der Gemeindeanteil abgezogen, die dann verbleibenden Kosten werden auf die Beitragspflichtigen umgelegt.

12.   Was ist der Gemeindeanteil?

Der Gemeindeanteil ist der Anteil an den Straßenbaukosten, der nicht auf die Anlieger umzulegen ist.

Dieser Gemeindeanteil ist in der Satzung für jedes Abrechnungsgebiet gesondert beschlossen worden und beträgt als Mindestsatz 20 %. Maßgeblich für die Beurteilung über die Höhe des Gemeindeanteils ist die Tatsache, dass der innerhalb der Abrechnungseinheit fließende Verkehr kein Durchgangsverkehr darstellt. Auch der Verkehr, der durch überörtliche Straßen verursacht wird, ist kein Durchgangsverkehr.

13.          Muss ich als Teileigentümer eines Grundstücks bzw. Eigentümer einer Eigentumswohnung für das ganze Grundstück Ausbaubeiträge zahlen?

Nein

Alle Eigentümer eines Grundstücks werden in Höhe ihres Miteigentumsanteils lt. Grundbuch an dem Grundstück an der Beitragszahlung beteiligt. Dies ist aus den Beitragsbescheiden auch so ersichtlich.

14.   Muss ich als Grundstückseigentümer in einem Abrechnungsgebiet auch für die Erschließung eines Neubaugebietes oder für Unterhaltungskosten mitbezahlen?

Nein!

Für die erstmalige Herstellung einer Straße werden Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch angefordert. Diese Kosten werden nicht nach den Bestimmungen der Ausbaubeitragssatzung Wiederkehrender Beitrag abgerechnet, sondern gemäß den Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung.

Kosten für die Unterhaltung von Straßen wie z.B. Ausbesserungen von Schlaglöchern, Austausch einer defekten Straßenlampe etc. werden von der Stadtverwaltung übernommen und ebenfalls nicht über den wiederkehrenden Beitrag angefordert.

15.   Welche Verteilungsmaßstäbe für die Beitragshöhe gibt es?

In Rheinland-Pfalz werden in der kommunalen Praxis im Wesentlichen zwei Beitragsmaßstäbe verwandt und zwar:

-            Vollgeschossmaßstab (Grundstücksgröße mit Zuschlägen oder Nutzungsfaktoren für Vollgeschosse)

-            Geschossflächenmaßstab (zulässige Geschossfläche).

Weiterhin sieht das Kommunalabgabengesetz einen Artzuschlag für gewerblich oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke vor.

Die Verteilungsmaßstäbe bemessen sich nach

-            der Grundstücksgröße

-            dem Maß der baulichen Nutzbarkeit (Vollgeschosse, Geschossfläche) und

-            der Art der Nutzung (Wohnen / Gewerbe)

Dies wurde in der Satzung Wiederkehrender Beitrag entsprechend festgelegt.

Bei der Bestimmung der Vollgeschosszahlen wird satzungsgemäß unterschieden, ob ein Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder im sogenannten unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) liegt.

Für diejenigen Grundstücke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, bestimmt sich die Zahl der Vollgeschosse anhand der im Bebauungsplan festgesetzten maximal zulässigen Vollgeschosse. Bei bebauten Grundstücken, bei denen die Zahl der Vollgeschosse höher ist als die im Bebauungsplan festgesetzte, gilt die tatsächlich verwirklichte Zahl der Vollgeschosse.

Im unbeplanten Innenbereich wird nach § 34 BauGB bei bebauten Grundstücken zur Bestimmung der Nutzungsfaktoren auf die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abgestellt.

Bei unbebauten Grundstücken ist die Höchstzahl der in ihrer unmittelbaren Umgebung vorhandenen Vollgeschosse Bemessungsgrundlage.

16.   Wofür wird der Artzuschlag berechnet?

Grundstücke, die in einem Industrie- oder Gewerbegebiet liegen, oder die ausschließlich gewerblich genutzten Grundstücke in sonstigen Baugebieten werden mit einem Zuschlag von 20 v.H. belastet. Grundstücke, die teilweise gewerblich genutzt werden erhalten, ebenfalls einen Zuschlag. Dieser Zuschlag beläuft sich auf 10 v. H.. Grund hierfür ist die typische höhere bzw. teilweise höhere Nutzung der Straße gegenüber der einfachen Wohnnutzung.

17.   Was ist eine Tiefenbegrenzung?

Die Tiefenbegrenzung spricht die Frage an, bis zu welcher Tiefe ein Grundstück in beitragsrechtlich relevanter Weise nutzbar und deshalb erschlossen ist. Der Grundstücksteil, der hinter der Tiefenbegrenzung liegt, wird bei der Berechnung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche nicht mit einbezogen. Grundstücke, die über die Tiefenbegrenzung hinaus tatsächlich bebaut sind, werden bis zur Grenze des bebauten Teils beitragspflichtig. In der Satzung WKB wurde diese mit 40 m festgelegt.

Liegt das Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, findet die Tiefenbegrenzung keine Anwendung, da hier die Festsetzungen des Bebauungsplanes greifen.

18.   Wann entsteht der Beitragsanspruch?

Der Beitragsanspruch entsteht immer zum 31.12. des abgelaufenen Jahres. Es kommt nicht mehr auf den Abschluss des Bauprogrammes und auf den Eingang der letzten Unternehmerrechnung an. Alle Kosten innerhalb eines Jahres werden exakt abgerechnet und der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Fallen keine Kosten an, wird auch kein wiederkehrender Beitrag erhoben.

19.   Welche Straßenbaumaßnahmen sind derzeit geplant?

2022: Kirchstraße, Hahnengässchen, Auf der Wick im Abrechnungsgebiet 8

2022: Taubentränke im Abrechnungsgebiet 1

2023: Wilhelmstraße im Abrechnungsgebiet 8

2023: Goethestraße im Abrechnungsgebiet 1

2023: Kastorstraße im, Abrechnungsgebiet 14

 

Ihre Ansprechpartner im Rathaus:

·       Beate Häuser, Tel. 02632-922-133

·       Tobias Wagner, Tel. 02632/922-376

E-Mail: bauverwaltung@andernach.de