Hilfe für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
Leistungsbeschreibung
In Deutschland sind bei Einreise eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls auf der Grundlage des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) zu treffen. Kinder- und Jugendliche in diesem Sinne sind minderjährige drittstaatsangehörige Personen, in der Regel aus Kriegs- und Krisengebieten, die ohne Sorgeberechtigte in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einreisen.
Diese haben einen Anspruch auf Inobhutnahme als vorläufige Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe. Leitgedanke dieses Gesetzes ist es, dass jeder junge Mensch in Deutschland ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit hat.
Mit den Regelungen des SGB VIII werden auch die aus der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen ergebenden Verpflichtungen Deutschlands, wonach Kinder- und Jugendliche ein Recht darauf haben, dem Kindeswohl entsprechend untergebracht, versorgt und betreut zu werden, durch nationales Recht umgesetzt.
Diese Kinder und Jugendlichen haben damit dieselben Rechte wie Deutsche nach dem SGB VIII. Der Kindesschutz hat Vorrang gegenüber den ausländerrechtlichen Regelungen des Aufenthalts- und Asylverfahrensgesetzes.
Spezielle Hinweise für - Stadt AndernachKinder und Jugendliche können das Jugendamt um Inobhutnahme bitten, wenn bei ihnen eine dringende Gefahr für ihr Wohl besteht. Das Jugendamt kann auch in Obhut nehmen, wenn es diese Gefahr feststellt. Die jungen Menschen werden vorläufig bei einer geeigneten Person oder in einer Einrichtung untergebracht. Die Personensorgeberechtigten müssen informiert und eine familiengerichtliche Entscheidung eingeholt werden. Während der Zeit der Inobhutnahme kann das Jugendamt alles Notwendige veranlassen. Die Inobhutnahme endet mit der Übergabe des jungen Menschen an die Personensorgeberechtigten oder mit der Gewährung von Hilfen zur Erziehung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Falls vorhanden, sind sämtliche Urkunden, die die Identität sowie den Lebensweg belegen, vorzulegen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine.
Rechtsgrundlage