Baugenehmigung Freistellungsverfahren
Leistungsbeschreibung
Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen (z. B. Gebäude) bedürfen der Baugenehmigung. Dies gilt jedoch nur, soweit in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz nicht etwas anderes bestimmt ist wie im Katalog der baugenehmigungsfreien Vorhaben, im Freistellungsverfahren sowie der Bauaufsicht nicht unterliegende Vorhaben.
Im Freistellungsverfahren wird von der Gemeinde entschieden, ob ein normalerweise baugenehmigungspflichtiges Bauvorhaben aufgrund seiner Lage in einem Bebauungsplan baugenehmigungsfrei durchgeführt werden kann oder ob ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Voraussetzungen
Das Freistellungsverfahren findet bei folgenden Vorhaben Anwendung:
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Vorhaben nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 10
LBauO, d.h. bei
- Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, ausgenommen Gebäude im Sinne des § 50 (Sonderbauten), jeweils einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen, und
- gebäudeunabhängigen Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie, - wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen,
- wenn die Erschließung gesichert ist,
- wenn die Gemeinde nicht erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll,
- wenn für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach dem Recht über die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, und
- das Vorhaben nicht nach seiner Art, Größe und Lage nahe oder innerhalb eines sogenannten Störfallbetriebs dem Anwendungsbereich der sogenannten Seveso-III-Richtlinie unterfällt.
Bei Vorhaben nach § 66 Abs. 2 Satz 1 LBauO, d. h. bei
- Wohngebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 mit Ausnahme von Hochhäusern,
- Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5, die ausschließlich oder neben der Wohnnutzung überwiegend freiberuflich im Sinne des § 13 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) in der jeweils geltenden Fassung genutzt werden, mit Ausnahme von Hochhäusern,
- Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen einschließlich der Wohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, mit Ausnahme von Hochhäusern,
- Gebäuden, die ausschließlich als Garage genutzt werden, mit über 100 m² bis 1 000 m² Nutzfläche (Mittelgaragen),
- erdgeschossige Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 5 000 m² Nutzfläche einschließlich erforderlicher Büro- und Sozialräume sowie Wohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO.
wird das Freistellungsverfahren nur auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn durchgeführt. Die oben aufgezeigten Voraussetzungen 2 bis 6 gelten ebenfalls.
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Vorhaben nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 10
LBauO, d.h. bei
Rechtsgrundlage