Pressemitteilung

FAQ zur neuen Grundsteuer ab 2025

Das Amt für Finanzen der Stadtverwaltung Andernach informiert Bürgerinnen und Bürger über die bevorstehenden Änderungen zur Grundsteuerreform, die ab dem Jahr 2025 in Kraft treten werden. Diese Reform betrifft alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer in Andernach und hat weitreichende Auswirkungen auf die Grundsteuer, die zur Finanzierung der kommunalen Aufgaben benötigt werden. Die Grundsteuerreform ist ein bedeutender Schritt in die Zukunft, der dabei helfen wird, eine gerechte und zeitgemäße Besteuerung des Grundbesitzes zu gewährleisten. Die Stadtverwaltung Andernach möchten die Bürgerinnen und Bürger ermutigen, sich über die Reform zu informieren

Was ist die Grundsteuer?

Die Grundsteuer ist eine kommunale Steuer, die auf den Grundbesitz erhoben wird, also auf bebaute und unbebaute Grundstücke. Die Steuer wird grundsätzlich von den Eigentümern gezahlt, kann jedoch auf Mieterinnen und Mieter umgelegt werden.

Warum wird die Grundsteuer reformiert?

Die Reform ist notwendig, da die derzeitige Bewertung des Grundbesitzes veraltet ist. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Neubewertung gefordert, die auf aktuellen Werten basiert. In Rheinland-Pfalz erfolgt die Umsetzung dieser Reform gemäß den vom Bund beschlossenen Gesetzen. Ein abweichendes Landesmodell, wie es in anderen Bundesländern existiert, gibt es hier nicht.

Was bringt Ihnen persönlich die Grundsteuer?

Die Einnahmen aus der Grundsteuer bleiben vollständig vor Ort und werden für wichtige Projekte wie Schulen, Kitas, Straßen und Spielplätze verwendet. Jeder Euro fließt somit direkt in die Verbesserung unserer lokalen Infrastruktur und Lebensqualität.

Wie läuft die Reform ab?

Die Finanzämter haben bereits mit der Ermittlung der neuen Grundsteuerwerte begonnen. Diese Werte werden in einem Messbescheid festgehalten, den die Eigentümer von Ihrem Finanzamt erhalten. Für Rückfragen oder Rechtsmittel sind insofern auch die Finanzämter zuständig.

Die Städte müssen dann ihre Hebesätze an die neuen Werte anpassen, um die endgültige Grundsteuer zu berechnen. Ab 2025 wird es mindestens zwei Hebesätze geben: einen für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke (Grundsteuer A) und einen für Wohn- und Gewerbeimmobilien (Grundsteuer B). Ein dritter Hebesatz für unbebaute Grundstücke (Grundsteuer C) kann optional eingeführt werden.

Was heißt das für Ihre Grundsteuer?

Die Höhe der Grundsteuer, die Bürgerinnen und Bürger ab 2025 zahlen müssen, hängt von der Neubewertung ihres Grundstücks im Vergleich zu anderen Grundstücken in der Stadt ab. Wenn das Grundstück im Wert gestiegen ist, kann es sein, dass die Grundsteuer steigt. Umgekehrt kann die Steuer auch sinken oder unverändert bleiben. Die Städte haben auf diese Wertfeststellung keinen Einfluss.

Wichtig ist, dass die Reform nicht dazu dient, die Gesamteinnahmen der Stadt zu erhöhen, sondern lediglich die Verteilung der Steuerlast verändert.

Muss ab 2025 mehr Grundsteuer bezahlt werden?

Ob Bürgerinnen und Bürger ab 2025 mehr Grundsteuer als zuvor bezahlen, hängt nach dem neuen Grundsteuerrecht des Bundes in erster Linie von der Wertentwicklung ihres Grundbesitzes im Vergleich zum übrigen Grundbesitz innerhalb der Stadt ab.

Stellt sich bei der Neubewertung heraus, dass der Grundbesitz im Verhältnis stärker an Wert zugelegt hat (z. B. weil sich eine ehemals günstige Randlage zur mittlerweile gesuchten Wohnlage gewandelt hat), wird die Grundsteuer wahrscheinlich steigen. Der Anstieg kann je nach Wertentwicklung deutlicher oder weniger stark ausfallen. Natürlich ist umgekehrt auch ein Absinken der einzelnen Steuerlast oder ein Gleichbleiben denkbar.

Weil sich mit der Reform sämtliche Grundsteuerwerte verändern, müssen alle Städte ihre Hebesätze rechnerisch daran anpassen. Allerdings erhöht keine Gemeinde wegen der Reform ihre Grundsteuergesamteinnahmen.

Was bedeutet Aufkommensneutralität?

Aufkommensneutralität bedeutet, dass die Stadt nach der Reform im Jahr 2025 insgesamt ähnlich viel Grundsteuer einnimmt wie in den Jahren zuvor. Das heißt jedoch nicht, dass die individuelle Steuer der Bürgerinnen und Bürger gleich bleibt. Die Höhe der Grundsteuer hängt von der Neubewertung des Grundstücks ab.

Wann steht Ihre neue Grundsteuer fest?

Die neuen Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 werden den Bürgerinnen und Bürgern rechtzeitig zugestellt. In der Zwischenzeit arbeiten die Finanzämter an den ausstehenden Bewertungen. Bis dieser Prozess abgeschlossen ist, wird um Geduld gebeten.

Anschließend können die Städte ihre Hebesätze rechnerisch an die neuen Werte anpassen. Erst dann kann die neue Grundsteuer für jeden individuell berechnet werden.

Dürfte das Grundsteueraufkommen in 2025 überhaupt erhöht werden?

Ja, rechtlich ist dies in jedem Fall zulässig. Es bleibt jedoch dabei: Keine Stadt erhöht wegen der Reform die Grundsteuergesamteinnahmen. Lediglich die Verteilung der Zahllast ändert sich innerhalb der Grundsteuerzahler. Allerdings kann es vor Ort notwendig sein, die Grundsteuer insgesamt angemessen anzuheben, um den Haushaltsausgleich zu gewährleisten. Dies hat nichts mit der Umsetzung der Grundsteuerreform zu tun, sondern ist unabhängig von der Reform zu betrachten.

Handeln Städte, die das Aufkommen angemessen erhöhen, gerecht?

Bürgerinnen und Bürger können sich sicher sein, dass keine Stadt Steuererhöhungen leichtfertig beschließt. In den Räten, die diese Entscheidung zu treffen haben, sitzen Bürgerinnen und Bürger, die sich ehrenamtlich für ihre Stadt engagieren und selbst Steuerzahler sind. Eine Erhöhung des Grundsteueraufkommens verteilt sich gleichmäßig auf alle Grundsteuerzahler innerhalb der Stadt. Für den Einzelnen macht dies in aller Regel nur einen überschaubaren Betrag aus. Wenn sich die individuelle Grundsteuer einzelner Steuerzahler in 2025 sehr deutlich erhöht, liegt das vor allem an der Neubewertung auf Basis des reformierten Bundesrechts.

Problemstellung „Belastungsverschiebung“

Für die Besteuerung des Grundbesitzes gelten in Rheinland-Pfalz die vom Bund beschlossenen Reformgesetze (sogenanntes „Bundesmodell“). Der Bundesgesetzgeber wollte eine zeitgemäße und faire Bewertung der einzelnen Grundstücksarten vornehmen, insbesondere um überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke zu begünstigen. Leider zeigt sich, dass das Bundesmodell in der Praxis zu einer erheblichen Belastungsverschiebung führt, wodurch Geschäftsgrundstücke im Verhältnis zu Wohngrundstücken überproportional an Wert verlieren.

Seit wann ist das Problem der Belastungsverschiebung bekannt?

Das Problem der Belastungsverschiebung deutete sich bereits 2020 an. Einige Bundesländer haben daraufhin landesgesetzliche Modifikationen am Grundsteuer-Bundesmodell vorgenommen. Das Land Rheinland-Pfalz hat jedoch keine eigenen Berechnungen durchgeführt, um die Belastungsverschiebung zu überprüfen oder rechtliche Anpassungen vorzunehmen.

Warum hat das Land Rheinland-Pfalz nicht die gleichen Schritte unternommen, um die Belastungsverschiebung zu vermeiden?

Das Land hat betont, dass vor dem 30. Juni 2024 keine belastbaren Zahlen zur Verifizierung einer möglichen Belastungsverschiebung vorliegen. Zudem wird argumentiert, dass eine regionale Mehrbelastung von Wohnraum nicht unbedingt behoben werden könne, da sie auch eine Folge der jahrzehntelangen Unterbewertung von Wohngrundstücken sei.

Kann die Verteuerung von Wohnraum im Bereich der Grundsteuer noch vermieden werden?

Eine Belastungsverschiebung mit damit einhergehender Verteuerung von Wohnraum könnte (für die Zukunft) vermieden werden durch

  1. eine bundes- oder landesgesetzliche Anpassung der Steuermesszahlen (=Berechnungsgröße),
  2. die Einführung einer sogenannten Härtefallregelung oder
  3. die Möglichkeit der Einführung differenzierter Hebesätze, getrennt nach Wohn- und Gewerbeimmobilien.

Aus kommunaler Sicht sind nur die ersten beiden Möglichkeiten zielführend, da das Problem der Belastungsverschiebung ein strukturelles Problem ist, welches für die betroffenen Kommunen (rund 40 % aller Kommunen in Rheinland-Pfalz) und damit auch die Städte strukturell und einheitlich auszugleichen ist. Hinzu kommt, dass Bund und Land das Problem politisch zu verantworten haben. Die Einführung differenzierter Hebesätze als dritte Variante ist hingegen nicht rechtssicher umsetzbar und würde die politische Verantwortlichkeit mitsamt den Kosten für Programmierung und Verwaltung sowie das Prozessrisiko auf die Stadt verlagern.

Kann die Stadt eine Erhöhung des Grundsteuer B - Hebesatzes unterlassen?

Die Stadt ist verpflichtet, einen ausgeglichenen Haushalt vorzulegen. Daher muss die Grundsteuer B so geplant werden, dass die Einnahmen zur Erfüllung der kommunalen Aufgaben ausreichen. Im ersten Schritt wird der Hebesatz so kalkuliert, dass die Gesamteinnahmen im Jahr 2025 den Gesamteinnahmen des Vorjahres entsprechen (=Aufkommensneutralität). Reichen die Finanzmittel nicht aus, um aktuelle Aufgaben zu erfüllen, muss über zusätzliche Erhöhungen des Hebesatzes nachgedacht werden. Der zweite Schritt kann allerdings jederzeit passieren und hat nichts mit der Umsetzung der Grundsteuerreform zu tun.


Das Amt für Finanzen der Stadtverwaltung Andernach weist darauf hin, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine Auskunft darüber getroffen werden kann, wie der Hebesatz für Andernach ausfallen wird und wann die neuen Bescheide versendet werden.

Es wird darum gebeten, von darauf bezogenen Anfragen abzusehen.