Pressemitteilung

Keine neuen Grundsteuerbescheide zum 15. Februar

Andernach. Die Stadt Andernach möchte Bürgerinnen und Bürger über den aktuellen Stand der Grundsteuerreform informieren. Aufgrund von Verzögerungen im Verfahren wird die Stadt vorerst keine neuen Grundsteuerbescheide verschicken. Sie weist darauf hin, dass die alten Grundsteuerbescheide zum 31. Dezember 2024 ihre Gültigkeit verloren haben.

Aktuell liegen der Stadtverwaltung noch nicht alle erforderlichen Grundsteuermessbescheide von Seiten des Finanzamtes vor. Der Grundsteuermessbescheid ist ein Bescheid vom Finanzamt, den Eigentümer von Immobilien nach Abgabe der Grundsteuererklärung erhalten. In dem Bescheid teilt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag mit. Der Grundsteuermessbetrag wird zur Berechnung der Höhe der Grundsteuer benötigt. Ab 2025 gilt die neue Grundsteuer: Der Steuermessbetrag ist dann von dem Grundsteuerwert und der Steuermesszahl abhängig. Die Gemeinden wenden zur Berechnung der Grundsteuer ihren Hebesatz auf den Grundsteuermessbetrag an.

Erst wenn der Stadtverwaltung alle Grundsteuermessbescheide vorliegen, kann die Erstellung der neuen Bescheide abgeschlossen werden. Hinzu kommen fehlerhafte und unvollständige Erklärungen, die ausgeräumt werden müssen, bevor die neuen Bescheide erstellt werden können.

In der Zwischenzeit werden die vorliegenden Einzugsermächtigungen von der Stadtkasse eingestellt. Das bedeutet, dass

  • die fälligen Beträge zum 15. Februar 2025 nicht eingezogen werden.
  • Alle Bürgerinnen und Bürger werden darum gebeten, eingerichtete Daueraufträge vorerst einzustellen, um mögliche Überzahlungen zu vermeiden.
  • Auch von manuellen Überweisungen zur Fälligkeit am 15. Februar 2025 sollte abgesehen werden, bis die neuen Bescheide vorliegen.

Zum jetzigen Zeitpunkt kann die Stadtverwaltung noch nicht genau sagen, wann die neuen Grundsteuerbescheide versendet werden.

Ein Dank gilt allen beteiligten Personen für ihre engagierte Arbeit. Die Stadtverwaltung arbeitet mit Hochdruck daran, den Bürgerinnen und Bürgern von Andernach schnellstmöglich die Bescheide zukommen zu lassen.

 

Kontakt bei Rückfragen

Bei Rückfragen unterscheiden sich die Zuständigkeiten wie folgt:

1. Bei Fragen oder Einwänden zum Grundsteuerbescheid, also insbesondere zu Zahlung sowie Erlass der Grundsteuer oder zum Hebesatz, wenden sich Betroffene bitte über die auf dem Grundsteuerbescheid angegebenen Kontaktdaten an die zuständige Stadt- bzw. Verbandsgemeindeverwaltung.

2. Bei Fragen oder Einwänden zum Grundsteuerwert oder zum Grundsteuermessbetrags (z. B. zum Steuerschuldner), wenden sich Betroffene bitte schriftlich an das für Ihr Grundstück zuständige Lagefinanzamt. Die Kontaktdaten finden Sie auf den beiden zuvor genannten Bescheiden.

Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform und weitere Hilfestellungen sind auf der Website des Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz unter www.lfst.rlp.de/service/grund-und-boden/grundsteuerreform verfügbar.

 

Hinweis bei laufenden Einspruchsverfahren

Sollten Betroffene Einspruch gegen die Feststellung des Grundsteuerwerts oder den Grundsteuermessbetrag eingelegt haben, wird dieses Verfahren durch den Erhalt des Grundsteuerbescheids nicht abgeschlossen. Die Grundsteuer ist dennoch fristgerecht an die Gemeinde zu zahlen.