Pflegekinder

  • Leistungsbeschreibung

    Der Großteil aller Kinder und Jugendlichen in Rheinland-Pfalz wächst zuhause auf und wird von den Eltern liebevoll erzogen, begleitet und unterstützt. Ihren Kindern einen guten Start ins Leben zu ermöglichen und sie gesund aufwachsen zu sehen, ist für Eltern wichtiges Anliegen und ein großer Wunsch.

    Es kann im Leben jedoch Situationen geben, in denen Eltern aufgrund eigener Belastung, durch seelische Erkrankungen, Suchtmittelabhängigkeit die Erziehung ihrer Kinder nicht mehr übernehmen können.

    In diesen Fällen, gibt es neben der Unterbringung in einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung auch die Möglichkeit, ein Kind für einen bestimmten Zeitraum in einer Pflegefamilie unterzubringen.

    Es gibt unterschiedliche Formen von Pflegestellen:

    • Vollzeitpflege (auf Dauer angelegtes Pflegeverhältnis)
    • Kurzzeitpflege (auf einen kürzeren Zeitraum angelegtes Pflegeverhältnis),
    • Sonderpflege (Pflegeverhältnis für Kinder mit besonderem Förderbedarf)
    • Bereitschaftspflege (Kurzfristige Aufnahme in Pflegeverhältnis aufgrund akuter Not- oder Krisenfälle)
    • Verwandschaftspflege (Pflegeverhältnis innerhalb der Familie, z.B. Großeltern, Onkel, Tanten etc.)
    • Gastfamilien (häufig genutzt für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen / Ausländer).

    Der Pflegekinderdienst des Jugendamtes prüft und vermittelt die geeignete Pflegefamilie für das Kind. Er berät und unterstützt sowohl die Pflegeeltern als auch die leiblichen Eltern während der Zeit des Pflegeverhältnisses.

  • Voraussetzungen

    Beispiele für Gründe, die eine Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie notwendig machen können:

    • Eltern können aufgrund einer schweren Erkrankung oder eines Unfalls, ihre Kinder nicht mehr versorgen.
    • Eltern geraten aufgrund äußerer Umstände wie z. B. Arbeitslosigkeit oder Trennung und Scheidung in eine schwere Krise.
    • Eltern sind aufgrund von Belastungsfaktoren, wie psychischen oder Suchterkrankungen, nicht in der Lage, ihre Kinder angemessen zu versorgen.
    • Die Eltern sind tot.
  • Rechtsgrundlage


Zuständige Abteilungen