Untersuchungsberechtigungsschein

  • Leistungsbeschreibung

    Untersuchungsberechtigungsschein

    Wenn Sie noch keine 18 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit beginnen möchten (Ausbildung), müssen Sie sich zunächst einer ärztlichen Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (§§ 32ff JArbSchG) unterziehen.

    Bei der Untersuchung wird festgestellt, ob Sie körperlich und entwicklungsmäßig für diesen Beruf geeignet sind. Damit soll verhindert werden, dass Sie aufgrund der Arbeit gesundheitliche Schäden erleiden.

    Sie brauchen keine Untersuchung, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung beginnen oder wenn Sie nur kurze Zeit arbeiten (maximal 2 Monate). Das gilt beispielsweise für einen Ferienjob oder ein Schülerpraktikum.

    Die Untersuchungskosten zahlt das Land.

    Sie müssen die Erstuntersuchung beantragen, damit die Untersuchungskosten erstattet werden


    Verfahrensablauf

    Sie vereinbaren beim Amt für Bürgerdienste über das Termin-Online Portal einen Termin für die Ausgabe des Untersuchungsberechtigungsscheins (Antragstellung). >> Hier geht es zum Online-Portal

    Zu dem Termin müssen Sie ein Ausweisdokument (Personal- bzw. Kinderausweis oder Reisepass) mitbringen. Die Antragstellung selbst erfolgt formlos.

    Wenn Ihr Antrag genehmigt wird, erhalten Sie einen Untersuchungsberechtigungsschein von der Behörde. Diesen müssen Sie zu der Untersuchung mitbringen.

    Sie dürfen selbst entscheiden, von welchem Arzt oder Ärztin Sie sich untersuchen lassen.

    Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese legen Sie Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin vor


    Voraussetzungen

    Sie sind zwischen 15 und 17 Jahre alt

    Sie wollen eine Arbeit aufnehmen

    Diese Arbeit ist nicht geringfügig und dauert länger als 2 Monate


    Welche Unterlagen werden benötigt?

    ein Ausweisdokument (zum Beispiel Personal- bzw. Kinderausweis oder Reisepass)

    Unterlagen, die Sie bei der Abholung des Untersuchungsberechtigungsscheins vorlegen müssen: Untersuchungsberechtigungsschein
    Antrag auf Erstattung der Untersuchungskosten

    Erhebungsbogen

    Sie müssen die ausgehändigten Unterlagen dem Arzt oder der Ärztin vor Beginn der ärztlichen Untersuchung vorlegen


    Welche Gebühren fallen an?

    Keine.


    Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Untersuchung muss vor Ihrem Arbeitsbeginn erfolgen.
    Sie müssen spätestens 14 Monate nach der Untersuchung die Beschäftigung aufnehmen.



    Rechtsgrundlage


    §§ 32 ff. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)


Zuständige Abteilungen